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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Geltungsbereich

1.Für alle Lieferungen, Leistungen, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und

dazugehörige Erklärungen, zwischen uns, d.h. Eisenwarenteam Lemke KG

(im folgenden auch Verkäufer genannt), und dem Käufer/Besteller

(im folgenden Käufer genannt) gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung

bei Verhandlungen ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen als

vereinbart. Es gelten stets unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der

Fassung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Unsere Lieferbedingungen

gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen

Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle

künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich

vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit der Abnahme der Ware als angenommen.

2. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen

des Käufers wird widersprochen; sie gelten nur, wenn sie von uns für jedes einzelne

Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände

bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht zumutbar beeinträchtigen und soweit

sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

4. Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere

Zustimmung nicht abgetreten werden.

5. Wird in Einzelfällen von den Lieferbedingungen abgewichen oder ist eine Bedingung

ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des

verbleibenden Teils der Bedingung noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die

dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Erklärungen,

insbesondere Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge bedürfen zu ihrer wirksamen

Vereinbarung der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

II. Angebot und Preise

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines

Angebots zu verstehen. Der Käufer ist an seine Bestellung 30 Tage gebunden.

2. Unsere Preise  verstehen sich Ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen

gesetzlichen Höhe. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten

unsere am Liefertag gültigen Preise gemäß Preisliste.

3. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung stellt werden.

III. Lieferung

1. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Der Lauf der Lieferfrist setzt die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus sowie die Bereitstellung der vom Käufer  zu beschaffend

en Zeichnungen, Modelle, Muster und Materialien.

2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu ihrem

Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt, d.h. wenn

Umstände und Vorkommnisse mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung 

nicht verhindert werden können,  oder bei Betriebsstörungen, (z.B. Streik, Aussperrung usw.)

und bei allen sonst von uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte

Selbstlieferung., Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) gleichgültig, ob sie in

unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind. Solche Fälle suspendieren die

Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

Lassen Fälle höherer Gewalt eine Erfüllung des Vertrages unzumutbar erscheinen, so sind beide

Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag

zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

4. Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm

das Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die

Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz sind unbeschadet

des Absatzes 5. und 6. ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

5. Der unter Absatz 4,gerelte Haftungsausschluss, gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine

Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verp

flichtung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des

Verkäufers  beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein  Ausschluss oder eine Begrenzung

der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist., die auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen

vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das

Vorstehende entsprechend.

6. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4. und 5. gelten nicht, sofern ein

kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Käufer wegen des

von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse

an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

7. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

8. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers,

Frachtsendungen erfolgen unfrei, Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet.

Ausgenommen sind Reparaturaufträge und ggf. Kundendienstleistungen, für die

grundsätzlich Porto und Fracht berechnet werden. Angelieferte Gegenstände sind, auch

wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte

aus Ziff. VII entgegenzunehmen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar

mit 2% Skonto vom reinen Warenwert, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum

in bar ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar. Reparaturen und andere

Serviceleistungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig

und rein netto Kasse zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind

wir zur Geltendmachung banküblicher Zinsen und Provisionssätze berechtigt.

2. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung

und nur erfüllungshalber von uns angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als

erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig

gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren

sind kundenseitig zu erstatten. Gestaltet sich während der Laufzeit einer vereinbarten

Ratenzahlung oder bis zum Fälligkeitstermin eines Wechsels die Vermögenslage des

Bestellers ungünstig, so sind wir berechtigt, vor Beendigung der Laufzeit sofortige

Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen.

3. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten

und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die

Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung

eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch

auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe

von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zudem können wir

jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

6. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem

kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch

mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere Nichteinhaltung

der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des

Bestellers zu mindern geeignet sind (z.B. entsprechende Auskünfte von Banken oder

Kreditversicherern, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren), so sind wir

berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen

Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, weitere

Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und im

Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits

erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Jede vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises uns bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus

der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiteter Eigentumsvorbehalt).

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt

stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des

Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der

bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus

einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab.

Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen

Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit Rücksicht auf den

verlängerten Eigentumsvorbehalt, (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) 

ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und

daher unzulässig. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des

Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

3. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent

aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung

aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab. Die

Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die

weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Verkäufer sofort unter

Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstrechungsprotokolls und einer

eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der

gepfändeten Ware um die vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalts

stehenden Ware handelt

5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze

dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen

auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom

Verkäufer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung

vorliegt.

6. Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt

entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert

der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende

Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

VI   Annahmeverzug , Warenrücknahme

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht

abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag

zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Lastung nach Maßgabe von

Ziff. VI.2. zu v

erlangen.

2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen

wir 15% des Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht

nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der

Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt

uns vorbehalten.

3. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir

Anspruch auf vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte

Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie  auf eine Pauschale

für entgangenen gewinn in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises, sofern

der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in

der Höhe der Pauschale entstanden ist.

VII. Haftung für Mängel

1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung

zu untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich

(längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)

schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden

Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind

von der Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den

Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen.

Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten

erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem

Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine

Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen

über die Lieferzeit entsprechend.

4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame

Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom

Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung

der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer

nach eigenem Ermessen.

b) Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines

Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach

eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte

Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag

zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher

Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder

Ersatz vergeblicher Aufwenden verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden

dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die

vergeblichen Aufwendungen zu.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein

Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass

der Mangel bereits Auslieferung vorgelegen hat.

VIII Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in

diesen Bestimmungen getroffener speziellen Regelungen gilt in Fällen e

iner Pflichtverletzung des Verkäufers  folgendes:

1. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung

eine angemessenen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen

nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist

kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher

Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz 

statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V. §281 BGB) sowie der

Verzögerungsschaden (§280 II i.V.§286 BGB) ist auf das negative Interesse

begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter

Leistungen  (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

(Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden,

allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende

Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der

Rücktritt ausgeschlossen.

IX Ausschuss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine

irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche

schriftliche Vereinbarung  mit dem Käufer geschlossen.

X.  Kataloge, Urheberrecht

Die Abbildungen in unseren Katalogen, Informationsbroschüren und

Prospekten  sind für die Ausführung nicht verbindlich. Änderungen in

der Ausführung behalten wir uns jederzeit vor. Für Abweichungen von

den angegebenen Maßen, Gewichten usw. übernehmen wir keine Gewähr.

An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern oder anderen Unterlagen behalten

wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf

Anforderung sofort zurückzugeben. Dem Käufer wird  es untersagt,

unsere technischen Kenntnisse und Verfahren, auch wenn es sich

nicht um gewerbliche oder urheberrechtliche Schutzrechte handelt,

Dritten zugänglich zu machen oder selbst zu verwerten.

XI  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist beiderseits Kiel. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis

ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel Gerichtsstand, sofern  der

Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies  gilt auch

für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz

des Käufers  zu klagen. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche

Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.                                                                                

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